Ortsgemeinde Kördorf

+++ Widmung der Verkehrsanlage „Ringstraße, Teilstrecke“ (Flurstück 41, Flur 1) in der Ortsgemeinde Kördorf als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr +++

Ortsgemeinde Kördorf

Widmung der Verkehrsanlage „Ringstraße, Teilstrecke“ (Flurstück 41, Flur 1) in der Ortsgemeinde Kördorf als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr

Gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit geltenden Fassung und auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Kördorf vom 25.06.2026 wird Verkehrsfläche Flur 1, Flurstück 41 „Ringstraße, Teilstrecke“ als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Als Beginn und Ende der gewidmeten Fläche werden die parallel verlaufenden Flurstücke 38/2 und 40/2 (Flur 1) festgelegt. Der Widmungsbereich ist im nachfolgend abgebildeten Lageplan farbig unterlegt dargestellt. Die Widmung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

Die Widmungsverfügung einschließlich Lageplan kann während der Dienstzeiten (Mo-Fr 8-12, Mo-Di 14-16, Do 14-18.30 Uhr) bei der Verbandsgemeinde Aar-Einrich, Standort Hahnstätten, Austraße 4, Zimmer 22, 65623 Hahnstätten, eingesehen werden. Wir bitten um Beachtung, dass die Verwaltung ab dem 01.07.2026 Mittwoch nachmittags geschlossen bleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368 Katzenelnbogen, oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail ist für die Einlegung des Widerspruches nicht ausreichend.

Verbandsgemeindeverwaltung

Aar-Einrich, den 14.08.2026

(Lars Denninghoff), Bürgermeister