Ortsgemeinde Schiesheim

Widmung der Lindenstraße - Teilstrecke – als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr

Gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit geltenden Fassung und auf Grund des Beschlusses des Ortsgemeinderates Schiesheim vom 11.07.2016 wird die Parzelle 158/8 (Flur 12) - Teilstrecke Lindenstraße - als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Als Beginn und Ende der gewidmeten Flächen werden die parallel verlaufenden Grundstücke Flur 12, Flurstück 51/1 und Flur 12, Flurstück 49/10 festgelegt.

Der Widmungsbereich ist im unmaßstäblichen, abgebildeten Lageplan farblich dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Widmung. Die Widmung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, einzulegen.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an <link>vg-hahnstaetten@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung
Hahnstätten, den 01.09.2016
in Vertretung:

                    (DS)

gez.
(Horst Seelbach)
1. Beigeordneter